Eine Erstattung der Lohn- und Sachkostenausfälle nach § 56 IfSG (Entschädigungszahlung) kann nur beantragt werden, wenn die Einrichtung aufgrund eines Infektionsfalls vollständig geschlossen, vom Gesundheitsamt eine Quarantäne angeordnet oder ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen wurde. Auch Selbstständigen sichert der § 56 IfSG eine Fortzahlung ihres Einkommens zu, wenn sie aufgrund von Quarantäne nicht arbeiten können. In diesem Rahmen kommen gemäß § 56 IfSG folgende Erstattungen in Betracht:
Auf Antrag kann auch ein Vorschuss gewährt werden. Das entschädigungspflichtige Bundesland trägt außerdem u. U. gemäß § 57 IfSG die sich aus der Entschädigung ergebenden Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Bei Personen, die nicht der gesetzlichen Pflichtversicherung unterliegen, erstatten die Behörden u. U. gemäß § 58 IfSG Aufwendungen für soziale Sicherung in angemessenem Umfang. Anträge sind innerhalb von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder nach dem Ende der Quarantäne bei der zuständigen Behörde zu stellen.
In Sachsen ist die Landesdirektion Sachsen zuständig für die Entschädigungsansprüche. Die Entschädigung orientiert sich an der Höhe der Erstattung des Verdienstausfalls. Grundlage der Berechnung ist das Arbeitseinkommen (Gewinn) aus der selbstständigen Tätigkeit, welche in der Regel durch Vorlage des Steuerbescheids nachgewiesen wird.
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