Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 25.01.2018 entschieden, dass der vom Jugendhilfeträger festgesetzte Betrag für die Anerkennung der Förderungsleistung an eine Tagespflegeperson i.H.v. 2,70 € je Kind und Stunde im konkreten Fall gerichtlich nicht zu beanstanden ist.

 

Die vollständige Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes finden Sie hier.

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