Bundesnotbremse

 

[Umsetzung des § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung in Sachsen]

[Betrifft auch die Kindertagespflege ]

[Ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 165 auf 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen müssen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen ab dem übernächsten Tag geschlossen werden und dürfen nur noch Notbetreuung anbieten.]

[Informationen zu den entsprechenden Fallgruppen mit Anspruch auf Notbetreuung finden Sie hier. Die Formulare behalten ihre Gültigkeit. ]

[Die Schließung der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen trifft derzeit für alle Landkreise und kreisfreien Städte in Sachsen zu, außer Dresden, Leipzig, dem Landkreis Leipzig und dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, da hier die Inzidenz untere 165 liegt. ]

 [Wird der Inzidenzwert von 165 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, treten die Regelungen ab dem übernächsten Tag außer Kraft.]

[In der Kindertagespflege findet dann Regelbetrieb statt. ]

[Das komplette Schreiben zur Umsetzung § 28b des IfSG finden Sie hier.\ ]

 [Quelle: https://www.bildung.sachsen.de/blog/index.php/2021/04/22/bundesnotbremse-regeln-fuer-den-schul-und-kitabetrieb/]

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